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Abstract: . . . wird die volle Gebühr, bei Wiederholung von Prü- fungsteilen werden 50 % der Gebühr erhoben. IV. Tritt der Teilnehmer nach der Zulassung ohne wichtigen Grund vor Prüfungsbeginn von der Prüfung zurück, werden 50 % der Prüfungsgebühren erhoben. Bei unentschuldigtem Rücktritt nach Prüfungsbeginn gilt die Prüfung als –nicht bestanden-. V. Bei Rücktritt aus wichtigem Grund fallen keine Gebühren an. Der Rücktritt ist schriftlich mit Nachweisen (Attest, Bescheinigung des Arbeitgebers) zu erklären. . . . . . . Veranstaltung ergeben. IV. Änderungen des Programms behält sich der Veranstalter vor. Die Veranstaltung kann we- gen nicht ausreichender Teilnehmerzahl oder aus anderen Gründen ausfallen. In diesem Fall wird der Rechnungsbeitrag erstattet. V. Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstaltungsträgers. Prüfung I. Zur Ausbildereignungsprüfung wird zugelassen, wer die fachliche Eignung gemäß § 76 Berufsbildungsgesetz hat. II. Die Prüfungsgebühr beträgt zz. 210,00 EURO und wird mit der Zulassung zur Prüfung in Rechnung gestellt. III. Bei Wiederholung der gesamten Prüfung wird die volle Gebühr, bei Wiederholung von Prü- . . . . . . qualitätsmerkmal Page 1 Die Ausbildereignungsprüfung Qualitätsmerkmal in der betrieblichen Berufsausbildung Page 2 Stand: 29.06.2005 Änderungen vorbehalten - 2 - Page 3 Die Ausbildereignungsprüfung Qualitätsmerkmal in der betrieblichen Berufsausbildung Die arbeitspädagogischen Fähigkeiten können Ausbilder durch das Ablegen einer Ausbilderprüfung nachweisen. Für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 01. August 2003 bis zum 31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden, hat die Bundesregierung . . . . . . Tritt der Teilnehmer nach der Zulassung ohne wichtigen Grund vor Prüfungsbeginn von der Prüfung zurück, werden 50 % der Prüfungsgebühren erhoben. Bei unentschuldigtem Rücktritt nach Prüfungsbeginn gilt die Prüfung als –nicht bestanden-. V. Bei Rücktritt aus wichtigem Grund fallen keine Gebühren an. Der Rücktritt ist schriftlich mit Nachweisen (Attest, Bescheinigung des Arbeitgebers) zu erklären. . . . . . . qualitätsmerkmal Page 1 Die Ausbildereignungsprüfung Qualitätsmerkmal in der betrieblichen Berufsausbildung Page 2 Stand: 29.06.2005 Änderungen vorbehalten - 2 - Page 3 Die Ausbildereignungsprüfung Qualitätsmerkmal in der betrieblichen Berufsausbildung Die arbeitspädagogischen Fähigkeiten können Ausbilder durch das Ablegen einer Ausbilderprüfung nachweisen. Für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 01. August 2003 bis zum 31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden, hat die Bundesregierung Ausbilder von einer . . . --3000,5,300,2887,33251
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