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Abstract: . . . qualität qualitätssicherung Page 1 Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschl. des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 10. Juli 1995 (i.d.F. vom 31. Mai . . . . . . freigemeinnütziger Träger, - Pflegedienste privater Träger, - Pflegedienste öffentlicher Träger. In den weiteren Ausführungen werden die Leistungserbringer einheitlich als "Pflegedienste" bezeichnet. Pflegedienste im Sinne dieser Grundsätze und Maßstäbe sind - unabhängig von der Trägerschaft - selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung geplant . . . . . . Hauskrankenpflege e.V. .................................................... Berlin, den Bundesverband Ambulante Dienste e.V. .................................................... Essen, den Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. .................................................... Essen, den . . . . . . Trägerschaft - selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. 3. Qualitätsmaßstäbe 3.1 Strukturqualität 3.1.1 Struktureller Rahmen des Pflegedienstes 3.1.1.1 Der Pflegedienst ist eine auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenfassung von Personen und Sachmitteln, die unabhängig vom Bestand . . . . . . bilden u.a. die Pflegedokumentationsunterlagen (vgl. Punkt 3.3). 5.6 Über die Qualitätsprüfung ist ein Bericht zu erstellen, aus dem der Gegenstand der Prüfung und das Ergebnis der Prüfung sowie notwendige Maßnahmen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten aufgezeigt werden. Der Bericht geht innerhalb von sechs Wochen nach Abschluß der Prüfung dem Träger des Pflegedienstes und der Vereinigung, der der Träger angehört, zu. Page 10 . . . . . . Pflegedokumentationsunterlagen (vgl. Punkt 3.3). 5.6 Über die Qualitätsprüfung ist ein Bericht zu erstellen, aus dem der Gegenstand der Prüfung und das Ergebnis der Prüfung sowie notwendige Maßnahmen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten aufgezeigt werden. Der Bericht geht innerhalb von sechs Wochen nach Abschluß der Prüfung dem Träger des Pflegedienstes und der Vereinigung, der der Träger angehört, zu. Page 10 6. Inkrafttreten, Kündigung . . . . . . Hauskrankenpflege e.V. .................................................... Berlin, den Bundesverband Ambulante Dienste e.V. .................................................... Essen, den Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. .................................................... Essen, den . . . --3000,7,214,3104,21856
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