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Abstract: . . . einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen in der ambulanten Pflege wurden am 10. Juli 1995 beschlossen. Nach Abschluß des Unterschriftenverfahrens erfolgt nunmehr die Veröffentlichung. Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 10. Juli 1995 (In der Fassung . . . . . . Träger, - Pflegedienste privater Träger, - Pflegedienste öffentlicher Träger. In den weiteren Ausführungen werden die Leistungserbringer einheitlich als „Pflegedienste" bezeichnet. • Pflegedienste im Sinne dieser Grundsätze und Maßstäbe sind - unabhängig von der Trägerschaft - selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebil- deten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung geplant . . . . . . Bundesgeschäftsstelle, Bremerhaven Berufsverband Hauskrankenpflege in Deutschland e. V., Hannover Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V., Berlin Bundesverband Ambulante Dienste e. V., Essen Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Essen . . . . . . Trägerschaft - selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebil- deten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. 3 Qualitätsmaßstäbe 3.1 Strükturqualität 3.1.1 Struktureller Rahmen des Pflegedienstes 3.1.1.1 Der Pflegedienst ist eine auf Dauer angelegte organisatori- sche Zusammenfassung von Personen und Sachmitteln, die unab- hängig vom . . . . . . bilden u. a. die Pflegedokumentations- unterlagen (vgl. Punkt 3.3). 5.6 Über die Qualitätsprüfung ist ein Bericht zu erstellen, in dem der Gegenstand der Prüfung und das Ergebnis der Prüfung sowie notwendige Maßnahmen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten aufgezeigt werden. Der Bericht geht innerhalb von sechs Wochen nach Abschluß der Prüfung dem Träger des Pflegedienstes und der Vereinigung, der derTräger angehört, zu. 6 Inkrafttreten, . . . . . . Pflegedokumentations- unterlagen (vgl. Punkt 3.3). 5.6 Über die Qualitätsprüfung ist ein Bericht zu erstellen, in dem der Gegenstand der Prüfung und das Ergebnis der Prüfung sowie notwendige Maßnahmen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten aufgezeigt werden. Der Bericht geht innerhalb von sechs Wochen nach Abschluß der Prüfung dem Träger des Pflegedienstes und der Vereinigung, der derTräger angehört, zu. 6 Inkrafttreten, Kündigung 6.1 . . . . . . Bundesgeschäftsstelle, Bremerhaven Berufsverband Hauskrankenpflege in Deutschland e. V., Hannover Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V., Berlin Bundesverband Ambulante Dienste e. V., Essen Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Essen . . . --3000,7,214,3183,22803
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