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Abstract: . . . Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschl. des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 10. Juli 1995 In der Fassung vom 31. Mai 1996 Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege vom ... Entwurf, Stand: 10.02.2006 . . . . . . ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. - Pflegedienste privater Träger, - Pflegedienste öffentlicher Träger. Pflegedienste im Sinne dieser Grundsätze und Maßstäbe sind - unabhängig von der Trägerschaft - selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung geplant . . . . . . und das Ergebnis der Prüfung sowie notwendige Maßnahmen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten aufgezeigt werden. Der Bericht geht innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Prüfung dem Träger des Pflegedienstes und der Vereinigung, der der Träger angehört, zu. 6. Inkrafttreten, Kündigung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 01.04.1995 in Kraft. 6.2 Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner mit einerFrist 6. Inkrafttreten, . . . . . . ausgebildeten Pflegefachkraft durchzuführen. Pflege unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft bedeutet daher, dass diese u.a. verantwortlich ist für die Anwendung der beschriebenen Qualitätsmaßstäbe in der Pflege die Umsetzung des Pflegekonzeptes die Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege, die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation, die an dem Pflegebedarf orientierte Einsatzplanung der . . . . . . bilden u.a. die Pflegedokumentationsunterlagen (vgl. Punkt 3.3). 5.5 Über die Qualitätsprüfung ist ein Bericht zu erstellen, aus dem der Gegenstand der Prüfung und das Ergebnis der Prüfung sowie notwendige Maßnahmen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten aufgezeigt werden. Der Bericht geht innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Prüfung dem Träger des Pflegedienstes und der Vereinigung, der der Träger angehört, zu. 6. Inkrafttreten, . . . . . . Pflegedokumentationsunterlagen (vgl. Punkt 3.3). 5.5 Über die Qualitätsprüfung ist ein Bericht zu erstellen, aus dem der Gegenstand der Prüfung und das Ergebnis der Prüfung sowie notwendige Maßnahmen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten aufgezeigt werden. Der Bericht geht innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Prüfung dem Träger des Pflegedienstes und der Vereinigung, der der Träger angehört, zu. 6. Inkrafttreten, Kündigung . . . . . . und das Ergebnis der Prüfung sowie notwendige Maßnahmen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten aufgezeigt werden. Der Bericht geht innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Prüfung dem Träger des Pflegedienstes und der Vereinigung, der der Träger angehört, zu. 6. Inkrafttreten, Kündigung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 01.04.1995 in Kraft. 6.2 Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner mit einerFrist 6. Inkrafttreten, . . . --3000,7,214,3519,39272
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