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Abstract: . . . qualität qualitätssicherung Page 1 Qualitätsgrundsätze § 80 SGB XI ambulant: Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschl. des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 10. Juli 1995 der Spitzenverbände . . . . . . - Pflegedienste privater Träger, - Pflegedienste öffentlicher Träger. In den weiteren Ausführungen werden die Leistungserbringer einheitlich als "Pflege- dienste" bezeichnet. Page 5 5 Pflegedienste im Sinne dieser Grundsätze und Maßstäbe sind - unabhängig von der Trägerschaft - selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verant- wortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung ge- . . . . . . Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V. .......................................... Berlin, den Bundesverband Ambulante Dienste e.V. .......................................... Essen, den Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. .......................................... Essen, den . . . . . . selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verant- wortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung ge- plant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. 3. Qualitätsmaßstäbe 3.1 Strukturqualität 3.1.1 Struktureller Rahmen des Pflegedienstes 3.1.1.1 Der Pflegedienst ist eine auf Dauer angelegte organisatorische Zusam- menfassung von Personen und Sachmitteln, die unabhängig vom Bestand . . . . . . u.a. die Pflegedokumentationsunterlagen (vgl. Punkt 3.3). 5.6 Über die Qualitätsprüfung ist ein Bericht zu erstellen, aus dem der Gegens- tand der Prüfung und das Ergebnis der Prüfung sowie notwendige Maßnah- men zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten aufgezeigt werden. Der Bericht geht innerhalb von sechs Wochen nach Abschluß der Prüfung dem Träger des Pflegedienstes und der Vereinigung, der der Träger angehört, zu. Page 12 . . . . . . Pflegedokumentationsunterlagen (vgl. Punkt 3.3). 5.6 Über die Qualitätsprüfung ist ein Bericht zu erstellen, aus dem der Gegens- tand der Prüfung und das Ergebnis der Prüfung sowie notwendige Maßnah- men zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten aufgezeigt werden. Der Bericht geht innerhalb von sechs Wochen nach Abschluß der Prüfung dem Träger des Pflegedienstes und der Vereinigung, der der Träger angehört, zu. Page 12 12 6. Inkrafttreten, . . . . . . Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V. .......................................... Berlin, den Bundesverband Ambulante Dienste e.V. .......................................... Essen, den Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. .......................................... Essen, den . . . --3000,7,214,3105,22601
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