|
Abstract: . . . qualität qualitätssicherung Page 1 Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschl. des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 18. . . . . . . (Tages- und Nachtpflege) sind: - Pflegeeinrichtungen freigemeinnütziger Träger, - Pflegeeinrichtungen privater Träger, - Pflegeeinrichtungen öffentlicher Träger. Teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Grundsätze und Maßstäbe sind - unabhängig von der Trägerschaft - selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die un- ter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige geplant pflegen und . . . . . . Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ........................................ sozialer Dienste e. V. Bonn, den Arbeitsgemeinschaft Privater Heime e. V. .......................................... Bonn, den Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V:, ......................................... Berlin, den . . . . . . sind - unabhängig von der Trägerschaft - selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die un- ter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige geplant pflegen und versorgen. 3. Qualitätsmaßstäbe 3.1 Strukturqualität 3.1.1 Struktureller Rahmen der Pflegeeinrichtung 3.1.1.1 Die teilstationäre Pflegeeinrichtung ist eine auf Dauer angelegte organisa- torische Zusammenfassung von Personen und Sachmitteln, . . . . . . Pflegedokumentationsunterlagen (vgl. Punkt 3.2.3). Page 13 13 5.6 Über die Qualitätsprüfung ist ein Bericht zu erstellen, aus dem der Ge- genstand der Prüfung und das Ergebnis der Prüfung sowie notwendige Maßnahmen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten aufgezeigt werden. Der Bericht geht innerhalb von sechs Wochen nach Abschluß der Prüfung dem Träger der Pflegeeinrichtung, der Vereinigung, der der Träger ange- hört, und den Landesverbänden . . . . . . Pflegedokumentationsunterlagen (vgl. Punkt 3.2.3). Page 13 13 5.6 Über die Qualitätsprüfung ist ein Bericht zu erstellen, aus dem der Ge- genstand der Prüfung und das Ergebnis der Prüfung sowie notwendige Maßnahmen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten aufgezeigt werden. Der Bericht geht innerhalb von sechs Wochen nach Abschluß der Prüfung dem Träger der Pflegeeinrichtung, der Vereinigung, der der Träger ange- hört, und den Landesverbänden der Pflegekassen . . . . . . Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ........................................ sozialer Dienste e. V. Bonn, den Arbeitsgemeinschaft Privater Heime e. V. .......................................... Bonn, den Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V:, ......................................... Berlin, den . . . --3000,7,214,3139,21959
|