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Abstract: . . . auch für den Schutz der Umwelt Relevanz haben. Die Stellungnahmen müssen den Kriterien der Nr. I. 2. des Erlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 12.4.96 (MBl. NRW. 1996 S.894 –SMBl. NRW. 283) entsprechen und sind schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen abzugeben. - Die zertifizierte Betreiberorganisation hat Umweltinformationen in Anlehnung an die Anforderungen der Verordnung Nr. 761/2001 des Europäischen . . . . . . iso 14001 Page 1 283 Berücksichtigung eines nach DIN EN IS O 14 001 ze rtifizierten Umweltmanagementsystems beim Verwaltungsvollzug Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-6 – 30.40.9 . . . . . . 26 der Verwaltungsvorschriften zum BImSchG; Abfallbeauftragter nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG; Betriebs- und Gewässerschutzbeauftragte nach §§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1a, 19i Abs. 3, 21a Abs. 2 WHG) Von der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragter nach § 53 Abs. 2 BImSchG, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 19i Abs. 3 WHG und § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG soll in der Regel abgesehen werden, wenn der Betreiber die unter 1. benannten . . . . . . Verbesserung zu informieren. Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren. Sie werden öffentlich zugänglich gemacht. Veröffentlichung Die Umweltinformationen sind nach der ersten Zertifizierung und danach im Zyklus der Zertifizierung (in der Regel alle drei Jahre) in einer konsolidierten schriftlichen Fassung zur Verfügung zu stellen. Bei der Abfassung und Ausgestaltung der Umweltinformationen trägt die Organisation dem . . . . . . Organisation entwickeln; - sonstige Faktoren des Umweltschutzes, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre wesentlichen Umweltauswirkungen; - das gültige Zertifikat zum Umweltmanagementsystem gemäß DIN EN IS O 14 001 ei nschließlich Angaben des(r) Zertifizierer(s) Die Umweltinformationen der Organisation sind unverfälscht, verständlich und unzweideutig darzustellen. Sofern sie verschiedene Standorte umfassen, müssen . . . . . . entsprechende Stellungnahmen der anderen für den Unternehmensstandort zuständigen Umweltbehörden an. Der Kreis der zu beteiligenden Behörden umfaßt insbesondere die Bezirksregierungen, die Staatlichen Umweltämter, die Kreisordnungsbehörden als untere Wasserbehörden und untere Abfallwirtschaftsbehörden sowie für der Bergaufsicht unterliegende Anlagen die Bergämter. Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sind hinsichtlich der von ihnen wahrgenommenen . . . --2644,6,220,2883,13222
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